Satzung der Stiftung „Zukunft Kirche in Volksdorf“
vom 25.01.2001, stiftungsaufsichtsrechtlich genehmigt am 10.07.2001
geändert am 2.11.2015, stiftungsaufsichtsrechtlich genehmigt am 26.07.2016
Präambel
Kirche in ihren vielfältigen Ausprägungen hat existentielle Bedeutung für den einzelnen
Menschen, die Gemeinde und die Gesellschaft. Infolge der fortschreitenden Abnahme
finanzieller Mittel zeichnet sich eine immer stärker in Erscheinung tretende
Einschränkung kirchlicher Arbeit ab. Dieser auch in der Kirchengemeinde Volksdorf
spürbar werdenden Entwicklung soll durch die Gründung einer privaten Stiftung zugunsten
kirchlicher Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volksdorf
entgegengewirkt werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Zukunft Kirche in Volksdorf“. Sie ist eine rechtsfähige
Stiftung bürgerlichen Rechts
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volksdorf.
Zweck der Stiftung ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Evangelisch-Lutherische
Kirchengemeinde Volksdorf zur Verwendung für die Förderung kirchlicher
Zwecke.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, insbesondere durch Förderung
- der Kirchenmusik
- der Kinder- und Jugendarbeit
- und sozial-diakonischer Projekte
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft
näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige
Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen vom
Zuwendenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich,
unmittelbar und zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und sicher
und Ertrag bringend anzulegen. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn
von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens
sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich
nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit
sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz
oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen.
Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann
im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung
zugeführt werden.
§ 4 Vermögensanlage, selbstlose Tätigkeit
(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus 4 – 5 Personen besteht.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Ein Vorstandsmitglied ist
der/die jeweilige Vorsitzende des Kirchengemeinderates der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Volksdorf. Der Kirchengemeinderat kann anstelle des Vorsitzenden mit Zustimmung
des Stiftungsvorstandes ein anderes Mitglied des Kirchengemeinderates als
Vorstandsmitglied der Stiftung benennen. Ein Vorstandsmitglied wird vom Stiftungsrat
gewählt. Die restlichen Vorstandsmitglieder wählt der Stiftungsvorstand. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt das zuständige
Gremium unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des
ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen
die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden
Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes
– im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende
Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand nach Anhörung des
Stiftungsrates ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen. Diesem Beschluss
müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
(5) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen
Stellvertreter(in), wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch
auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen. Sollen die Vorstandsmitglieder
nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle
Anerkennung in Form von Aufwandsentschädigungen erhalten, so ist dies
nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand
hierüber im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt
vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
7) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich
angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen
über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten,
soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat
die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder
übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende
Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein
angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.
(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan
auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach
Zweckbestimmung, enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht
und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Prüfung der Abrechnung
kann einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer auf Grund
von Erfahrungen im Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person
übertragen werden. Die Prüfung muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens
sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der
Wirtschaftsplan sowie die Jahresrechnung und der Jahresbericht werden dem Stiftungsrat
zur Zustimmung vorgelegt.
§ 7 Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern
mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner
Abwesenheit die des Stellvertreters.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder
werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht
steht ihnen nicht zu.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand
auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der
Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation
sind zulässig.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall
ihre/seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen
und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung
statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens 2
Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens
einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist fordern.
Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände
einberufen.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Es wird ein Stiftungsrat gebildet, der aus mindestens 6, höchstens 12 Personen besteht.
(2) Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
- die Ehefrau des Stifters
- zwei Mitglieder, die vom Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Volksdorf gewählt werden; - drei Mitglieder, die vom Stiftungsvorstand gewählt werden;
- bis zu 6 Personen, die von Stiftungsrat ernannt werden; der Stiftungsrat soll Zustifter
vorrangig berücksichtigen.
(3) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 6 Jahre vom Tage der Wahl bzw.
der Ernennung durch den Stiftungsvorstand an. Dies gilt nicht für die Ehefrau des Stifters.
(4) § 5 Abs. 5, 6, 7, §§ 8 + 9 gelten entsprechend, wobei die Beschlussfähigkeit bei
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder besteht und eine Einberufung des Stiftungsrates
von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden kann.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorstandes;
- Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstands;
- Zustimmung
- zum Wirtschaftsplan gem. § 6 Abs. 3;
- zur Jahresrechnung und zum Jahresbericht gem. § 6 Abs. 3
- zu einer Satzungsänderung gem. § 13;
- zur Auflösung der Stiftung gem. § 14.
Stimmt der Stiftungsrat einem Vorschlag des Vorstandes nicht zu, beschließt der Vorstand
erneut und endgültig; der Stiftungsrat wird unterrichtet. - Wahl eines Vorstandsmitglieds gem. § 5 Abs. 2;
- Stellungnahme gem. § 5 Abs. 4.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand nach einer vorbereitenden
Beratung in einer nachfolgenden Sitzung mit einer Mehrheit von mindestens 3 der
nach § 8 Abs. 1 anwesenden Mitglieder. Die Änderung bedarf der Zustimmung des
Stiftungsrats. Die Beschlüsse bedürfen ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von
drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam,
wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten
an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, die es unmittelbar und ausschließlich
für kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Aufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt
Hamburg geltenden Rechts.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.
(Hans Jörn Braun)
Hamburg, den 25.01.2001
Geändert: 02.11.2015
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